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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79c;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/04/0066 E 18. Mai 2005 RS 1Stammrechtssatz
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 79c GewO 1994 kann es nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der in Rede stehenden Auflagen mit dem Ergebnis kommen, dass überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben sind (Hinweis E vom 2.2.2000, Zl. 99/04/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040067.X01Im RIS seit
22.06.2005