RS Vwgh 2005/5/18 2005/04/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0253 E 25. Februar 2002 RS 3 (Hier: Nichteinhaltung der im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid durch Auflagen vorgeschriebenen Mindestbreite der Hauptverkehrswege im Verkaufsraum ; GRS ohne letztem Satz)

Stammrechtssatz

Dadurch, dass § 367 Z. 25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Im Hinblick auf die durch § 367 Z. 25 GewO 1994 gegebene Verzahnung zwischen dieser Bestimmung und den in Bescheiden enthaltenen Geboten und Verboten bedarf es im Spruch eines auf diese Strafnormen gestützten Straferkenntnisses einer wörtlichen Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden, als solche bescheidmäßig bezeichneten Auflagen, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen (vgl. u.a. das E vom 29. März 1994, Zl. 93/04/0255). Das zu § 367 Z. 25 GewO 1994 Gesagte hat wegen der Gleichartigkeit des normativen Gehaltes auch in Ansehung des § 190 Abs. 2 ASchG 1994 zu gelten.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040037.X01

Im RIS seit

22.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten