Im Rahmen eines Verfahrens nach § 79c GewO 1994 kann es nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der in Rede stehenden Auflagen mit dem Ergebnis kommen, dass überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben sind (Hinweis E vom 2.2.2000, Zl. 99/04/0212).