RS Vwgh 2005/5/18 2004/04/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2005
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §18 Abs1;
GewO 1994 §19;
GewO 1994 §94 Z20;

Rechtssatz

Die (vom Beschwerdeführer beantragte) Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Fotografengewerbes kommt nur dann in Betracht, wenn "der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden" kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040188.X01

Im RIS seit

23.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten