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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §18 Abs1;Rechtssatz
Die (vom Beschwerdeführer beantragte) Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Fotografengewerbes kommt nur dann in Betracht, wenn "der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden" kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040188.X01Im RIS seit
23.06.2005