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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht die Höhe der jährlichen Beiträge zur Versorgungseinrichtung festgesetzt, sondern der Ermäßigungsantrag wegen Fristversäumnis zurückgewiesen; die belangte Behörde hat spruchgemäß keine Sachentscheidung über den Ermäßigungsantrag getroffen. Daher konnte die Beschwerdeführerin dadurch nur in ihrem Recht auf Unterbleiben der Zurückweisung ihres Ermäßigungsantrages wegen Fristversäumnis, nicht aber in dem von ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden (Hinweis zum Beschwerdepunkt in Zusammenhalt mit dem Recht auf Sachentscheidung etwa auf den B vom 24.9.2003, Zl. 2003/17/0278, mwN).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040026.X02Im RIS seit
17.08.2005