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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §18 Abs1;Rechtssatz
Die den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften der Beurteilung geben den Maßstab, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (Hinweis z.B. E vom 6.4.2005, Zl. 2004/04/0047, und die dort zitierte Vorjudikatur).
(Hier: Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, eingeschränkt auf Karosseriespengler und Karosserielackierer")
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040211.X01Im RIS seit
13.06.2005