RS Vwgh 2005/5/18 2004/04/0211

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §18 Abs1;
GewO 1994 §19;
GewO 1994 §94 Z43;

Rechtssatz

Die den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften der Beurteilung geben den Maßstab, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (Hinweis z.B. E vom 6.4.2005, Zl. 2004/04/0047, und die dort zitierte Vorjudikatur).

(Hier: Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, eingeschränkt auf Karosseriespengler und Karosserielackierer")

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040211.X01

Im RIS seit

13.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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