TE Vfgh Beschluss 2006/6/6 B3429/05

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde; Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien (in der Folge: UFS), vom 16. August 2005 wurde gegenüber den Beschwerdeführern für die Jahre 1994 bis 2001 Umsatzsteuer festgesetzt und Einkünfte gem. §188 BAO festgestellt, wobei dem Berufungsvorbringen teilweise Folge gegeben wurde. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 wurde der Bescheid vom 16. August 2005 für bestimmte Jahre teilweise berichtigt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

3. Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 hob der UFS den Bescheid vom 16. August 2005 und den dazu getretenen Berichtigungsbescheid vom 6. Oktober 2005 mit der Begründung auf, dass die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung einerseits auf einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit beruhe und andererseits in wesentlichen Punkten auf einer aktenwidrigen Annahme des dem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltes basiere.

4. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2006 erklärten sich daraufhin die Beschwerdeführer für klaglos gestellt im Sinne des §86 VfGG und beantragten Kostenzuspruch gem. §88 VfGG.

5. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 360,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3429.2005

Dokumentnummer

JFT_09939394_05B03429_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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