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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die den Nachbarn des Genehmigungsverfahrens eingeräumte Parteistellung vermittelt diesen das Recht, dass eine beantragte Genehmigung nur dann erteilt wird, wenn ihre durch das MinROG geschützten Interessen gewahrt bleiben. Sie haben Anspruch darauf, dass die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes dann unterbleibt, wenn trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen nicht im Sinne des § 116 Abs. 1 MinROG zu erwarten ist, dass sie durch den Aufschluss oder Abbau weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentum oder in ihren sonstigen dinglichen Rechten gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Das MinROG räumt den Nachbarn jedoch kein subjektivöffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Genehmigung wegen eines sonstigen - im MinROG verankerten - Genehmigungshindernisses unterbleibt; die Wahrnehmung solcher öffentlicher Interessen obliegt alleine der zur Vollziehung des MinROG berufenen Behörde (Hinweis E vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0027, und zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach den §§ 74 f GewO 1994 auch E vom 15.9.2004, Zlen. 2004/04/0142, 0143, und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040099.X01Im RIS seit
22.06.2005Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012