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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/10/0128 E 23. Oktober 1995 VwSlg 14346 A/1995 RS 15Stammrechtssatz
Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzulegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (Hinweis E 5.7.1993, 92/10/0447, und E 18.4.1994, 93/10/0079; anders jedoch B 6.5.1996, 95/10/0032).
Schlagworte
Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene RechtsträgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040019.X01Im RIS seit
16.06.2005