RS Vwgh 2005/5/18 2005/04/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0128 E 23. Oktober 1995 VwSlg 14346 A/1995 RS 15

Stammrechtssatz

Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzulegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (Hinweis E 5.7.1993, 92/10/0447, und E 18.4.1994, 93/10/0079; anders jedoch B 6.5.1996, 95/10/0032).

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040019.X01

Im RIS seit

16.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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