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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist ausdrücklich auf Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung beschränkt. Über die Verwaltungsrechte hinaus sind der Eigentümergemeinschaft keine Eigentümerrechte zugeordnet (Hinweis B des OGH vom 2.9.2003, 1 Ob 163/03g, mwN). Die Durchsetzung petitorischer Rechtschutzansprüche - wie etwa ein Entfernungs- und Unterlassungsbegehren, das auf das Eigentumsrecht der Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft gestützt ist - ist keine Angelegenheit der Liegenschaftsverwaltung. Diese Ansprüche können nur die einzelnen Wohnungseigentümer erheben (Hinweis B des OGH vom 29.10.2004, 5 Ob 88/04h, mwN). Ebenso gehören nicht zur Verwaltung der Liegenschaft die Abwehr von Besitzstörungen oder überhaupt von Eingriffen Dritter (Hinweis Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 (2004), 918, Rz 11 zu § 18 WEG). Nach dieser Rechtslage kommt die Geltendmachung gewerbebehördlicher Nachbarrechte gemäß § 75 Abs. 2 erster Satz, zweiter Satzteil GewO 1994 nicht der Eigentümergemeinschaft, sondern den einzelnen Wohnungseigentümern zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040065.X03Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008