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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74;Rechtssatz
Der Umstand der Anmietung eines Geschäftslokales besagt für sich noch nicht, dass der Mieter hier auch gewerbliche Tätigkeiten ausübt. Gleiches gilt für die Antragstellung betreffend eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß den §§ 74f GewO 1994, zumal das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung kein Zulässigkeitserfordernis einer entsprechenden Antragstellung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040070.X02Im RIS seit
16.06.2005Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011