RS Vwgh 2005/5/18 2005/04/0070

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74;

Rechtssatz

Der Umstand der Anmietung eines Geschäftslokales besagt für sich noch nicht, dass der Mieter hier auch gewerbliche Tätigkeiten ausübt. Gleiches gilt für die Antragstellung betreffend eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß den §§ 74f GewO 1994, zumal das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung kein Zulässigkeitserfordernis einer entsprechenden Antragstellung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040070.X02

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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