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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339 Abs3;Rechtssatz
Die gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt für den Fall einer "nachträglichen" Vorlage von Nachweisen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 durch die Bestimmung des § 340 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 eine Präzisierung erfährt. Fehlt es im solcher Art bestimmten Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an einer Anmeldungsvoraussetzung, ist dies bescheidmäßig festzustellen und es ist die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (Hinweis E vom 17.12.2002, Zl. 2002/04/0108, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040076.X01Im RIS seit
16.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008