RS Vwgh 2005/5/19 2001/15/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0073 E 9. September 2004 RS 3 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewertung eines Wirtschaftsgutes zum niedrigeren Teilwert nur dann zulässig, wenn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten ist. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder doch wenigstens glaubhaft zu machen. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes ist der Rechtsprechung und dem Gesetz nicht zu entnehmen (Hinweis E 17. Dezember 2003, 2000/13/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001150041.X04

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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