RS Vwgh 2005/5/19 2000/15/0093

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Veröffentlicht am 19.05.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6;

Rechtssatz

Auch unkörperliche Güter wie Rechte (zB Miet- oder Bezugsrechte) können unter den Begriff des Wirtschaftsgutes fallen. Voraussetzung für die Wirtschaftsguteigenschaft ist auch bei immateriellen Wirtschaftsgütern stets, dass sie in irgendeiner Form eigenständig in Erscheinung treten, also nach der Verkehrsauffassung selbstständig bewertbare Güter sind (Hinweis E VS 21. Jänner 1986, 84/14/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000150093.X03

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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