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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff des Wirtschaftsgutes umfasst in den tatsächlichen Zuständen konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind. Ob ein Wirtschaftsgut vorliegt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht nach zivilrechtlichen Merkmalen zu beurteilen (Hinweis E 11. März 1992, 90/13/0230). So ist die zivilrechtliche Selbstständigkeit des Gutes nicht entscheidend für die Wirtschaftsguteigenschaft; allerdings wird ihr Indizwirkung zukommen. Entscheidend ist die wirtschaftlich zu beurteilende Selbstständigkeit (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Tz 11 zu § 4 Abs 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000150093.X02Im RIS seit
30.06.2005