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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Ob eine Zahlung eine Vorauszahlung für den (späteren) Bezug einer Leistung oder Anschaffungskosten für den Erwerb des Wirtschaftsgutes Bezugsrecht darstellt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (Hinweis E 15. April 1998, 98/14/0043). Vorauszahlungen für den Bezug von Strom liegen vor, wenn die Zahlungen den Barwert (eines Teiles des) angenommenen Strompreises für den vereinbarten Zeitraum darstellen, wenn sie also das Entgelt für die künftige laufende Stromlieferung darstellen und diesen zugeordnet werden können (Hinweis E 15. April 1998, 98/14/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000150093.X04Im RIS seit
30.06.2005