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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10a;Rechtssatz
Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbstständig bewertbaren Güter jeder Art, nicht bloß Sachen (körperliche Gegenstände), sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände, also solche Güter, bei denen eine wirtschaftliche Ausnutzung möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000150093.X01Im RIS seit
30.06.2005