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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/12/0214Rechtssatz
Der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG 1956 ist schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 99/12/0337, mwN). Im Hinblick auf die klare, nicht weiter auslegungsbedürftige Norm des § 20b Abs. 8 GehG musste der Empfänger eines Fahrtkostenzuschusses in Verbindung mit seinen schriftlichen Erklärungen (hier bis zum 3. November 1998) davon ausgehen, dass der Ermittlung und Auszahlung seines Fahrtkostenzuschusses seine Wohnung in der W-Gasse in B. als der Dienststelle nächstgelegene Wohnung i.S. des § 20b Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 zu Grunde gelegt wurde. Davon ausgehend hätte er zumindest Zweifel (im Sinn der obigen Ausführungen) haben müssen, ob die bei der Bemessung des Fahrtkostenzuschusses tatsächlich berücksichtigte von ihm in seinem Antrag angeführte innerstädtische Autobusverbindung von dieser Wohnung zum Bahnhof B. auf Grund von deren Entfernung zum Bahnhof (450 m) und der Streckenführung (keine Haltestelle im Nahbereich der Wohnung) zweckmäßigerweise als öffentliches Beförderungsmittel in Betracht kam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120213.X03Im RIS seit
30.06.2005