Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §51 Abs3 idF 1997/I/109;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0003 E 20. Mai 2005 RS 1Stammrechtssatz
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2005, Zl. 2005/12/0002, zu Grunde lag, wobei festzuhalten ist, dass die in dem eben zitierten Erkenntnis wiedergegebene Rechtslage auch im Studienjahr 2002/2003 maßgeblich war. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis ausführte, waren die Verwaltungsbehörden gehalten, die vom Universitätslehrer tatsächlich verrichteten Stundenbruchteile von Semesterstunden bei der Bemessung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120004.X01Im RIS seit
30.06.2005