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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0282 E 19. Dezember 2000 RS 1Stammrechtssatz
Im Fall der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist für die Ermittlung und Bemessung des Ruhegenusses die Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung (des Ausscheidens aus dem Dienststand) gilt. Die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung selbst ergibt sich entweder aus dem Ruhestandsversetzungsbescheid selbst oder ist in Verbindung mit dessen Rechtskraft zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120125.X01Im RIS seit
27.06.2005