RS Vwgh 2005/5/20 2002/12/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs5;
PG 1965 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0282 E 19. Dezember 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist für die Ermittlung und Bemessung des Ruhegenusses die Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung (des Ausscheidens aus dem Dienststand) gilt. Die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung selbst ergibt sich entweder aus dem Ruhestandsversetzungsbescheid selbst oder ist in Verbindung mit dessen Rechtskraft zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120125.X01

Im RIS seit

27.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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