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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1 Z1 idF 1995/297;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/12/0214Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/12/0281 E 7. Oktober 1998 RS 2Stammrechtssatz
Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung bis zu 2 km keinen Kostenersatz vorsieht, ist der Schluß zulässig, daß die Zurücklegung solcher Wegstrecken keine besonderen Kosten verursachen und daher im allgemeinen - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - dem Beamten auch zu Fuß zumutbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120213.X04Im RIS seit
30.06.2005