RS Vwgh 2005/5/20 2004/12/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2005
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0083 E 23. Juni 1999 RS 6 (hier: auch hinsichtlich einer Vergleichsbetrachtung des Dienstalters)

Stammrechtssatz

Eine Vergleichsprüfung im Rahmen der Prüfung dienstlicher Interessen mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden (Mathematiklehrern) Lehrern der Hauptschule ist nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Bestimmung oder bei Abwägung der dienstlichen Interessen vorzunehmen (Hinweis E 26.2.1997, 95/12/0366, das im fortgesetzten Verfahren zum E 29.11.1993, 93/12/0236, ergangen ist und sich mit dem Stellenwert pädagogischer Interessen im Rahmen der Interessenabwägung näher auseinander setzt; hier: dass die hiefür notwendige Voraussetzung des § 19 Abs 4 Satz 2 LDG 1984 - wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für den Beschwerdeführer durch die Versetzung - gegeben sei, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht einmal ansatzweise behauptet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120159.X03

Im RIS seit

24.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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