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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Auch im Falle der "Gruppenpauschalierung" nach § 15 Abs. 2 dritter Satz GehG 1956 ist der Anspruch auf Nebengebühren nur verwendungsbezogen gegeben, d.h. von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung abhängig. Die Feststellung ihrer (Nicht-)Gebührlichkeit und ihre Einstellung (wegen Wegfalles der anspruchsbegründenden Verwendung) sind, wenn die Gebührlichkeit strittig ist, jedenfalls zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120121.X01Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012