RS Vwgh 2005/5/20 2004/12/0121

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Veröffentlicht am 20.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 2000/I/94;
GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;

Rechtssatz

Auch im Falle der "Gruppenpauschalierung" nach § 15 Abs. 2 dritter Satz GehG 1956 ist der Anspruch auf Nebengebühren nur verwendungsbezogen gegeben, d.h. von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung abhängig. Die Feststellung ihrer (Nicht-)Gebührlichkeit und ihre Einstellung (wegen Wegfalles der anspruchsbegründenden Verwendung) sind, wenn die Gebührlichkeit strittig ist, jedenfalls zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120121.X01

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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