RS Vwgh 2005/5/20 2005/12/0072

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Veröffentlicht am 20.05.2005
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs2;
VwGG §36;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Nichtbeachtung des § 33 Abs. 2 VwGG stellt nicht schlechthin einen Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. dar. Das Vorhalteverfahren nach § 33 Abs. 2 VwGG dient dazu, in einem frühen Prozessstadium (d.h. vor Einleitung eines Vorverfahrens nach § 36 VwGG) vorab eine Klärung herbeizuführen, ob es überhaupt zu einer Sachentscheidung über die zulässige Beschwerde zu kommen hat oder ob die Beschwerde nicht bloß auf der Unkenntnis des Beschwerdeführers betreffend die für seinen Beschwerdefall relevante bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruht und bei deren Kenntnis von ihm gar nicht erhoben worden wäre. Deshalb hat der Gesetzgeber bei Nichtbeantwortung des Vorhaltes die Zurückziehung der Beschwerde fingiert (vgl. zu dieser durch die Novelle BGBl. Nr. 61/1952 eingeführten Bestimmung allgemein die Ausführungen von Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof (1955), S. 196, sowie Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983), 145 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120072.X01

Im RIS seit

17.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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