RS Vwgh 2005/5/20 2002/12/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2005
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Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
GdBedG Krnt 1992 §11 Abs5;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs8;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs9;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0295

Rechtssatz

Ein Verhalten, das im Leistungsfeststellungsverfahren nach § 15 Krnt GdBedG 1992 für die Leistungsfeststellung zu berücksichtigen ist (und zu einem schlechteren Kalkül als "sehr gut" führen kann), kann im Rahmen der Ermessensübung nach § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 grundsätzlich nicht herangezogen werden. Es ist nämlich nicht zulässig, dass eine Tatbestandsvoraussetzung im gebundenen Bereich nach § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992, die mit einer förmlichen Leistungsfeststellung "verkettet" ist, durch eine davon abweichende Bewertung eines für das im Leistungsfeststellungsverfahren auszusprechende Kalkül maßgebenden Verhaltens im Ermessensbereich nach § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 von den Dienstbehörden gleichsam "unterlaufen" wird. Anders gewendet: Der Ermessensbereich nach § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 ermächtigt die Dienstbehörden der Gemeinde nicht dazu, eine - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu Stande gekommene Leistungsfeststellung (die nach Auffassung der Dienstbehörden der Gemeinde zu einem unter "sehr gut" liegenden Leistungskalkül zu führen hätte) zu ersetzen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120206.X03

Im RIS seit

25.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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