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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1 idF 1995/297;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/12/0214Rechtssatz
Zieht man zur Beurteilung der Frage der Ersatzfähigkeit der Mehrkosten hier im Falle einer strittigen Busverbindung von den ermittelten 1.150 m Wegstrecke zwischen Wohnung und Bahnhof die Wegstrecken zwischen Wohnung und Bushaltestelle sowie Bushaltestelle und Bahnhof von insgesamt 200 m ab, so ergibt sich eine ersparte Wegstrecke von rund 950 m. Diese kann, auch bei Veranschlagung einer Gehgeschwindigkeit von 4 bis 5 km/h, in rund 12 Minuten zurückgelegt werden. Berücksichtigt man weiters die durchschnittliche Fahrzeit des Busses sowie unvermeidliche Wartezeiten, so verbleibt eine Zeitersparnis von wenigen Minuten je Fahrtstrecke. Darin liegt jedoch kein unzumutbarer Zeitverlust, der nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu führen könnte, dass die innerstädtische Busverbindung zweckmäßigerweise benutzt würde und somit auch ein dafür getätigter Aufwand für die Höhe des Fahrtkostenzuschusses relevant wäre (vgl. zur zumutbaren zeitlichen Belastung die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 1987, Zl. 86/12/0004, und vom 7. Oktober 1998, Zl. 96/12/0281, jeweils mwN der Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120213.X05Im RIS seit
30.06.2005