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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Soweit der Beamte die Gebührlichkeit von Nebengebühren schon aus seiner Leistungsbereitschaft ableitet, ist dem entgegen zu halten, dass die bloße Dienstbereitschaft nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichgesetzt werden kann (zum Ruhen des Anspruches auf pauschalierte Nebengebühren nach § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG 1956 vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0299). Dieses Ergebnis steht auch nicht in einem Wertungswiderspruch zu § 15 Abs. 5 erster Satz GehG 1956 (mit weiteren Ausführungen).
Die Rechtmäßigkeit der Personalmaßnahme, die die tatsächliche (Nicht-)Verwendung des Beamten zur Folge hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120121.X02Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012