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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §1 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die in den §§ 26, 27 und 28 DSG 2000 eingeräumten Rechte auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung und, Widerspruch (anders als das Recht auf Geheimhaltung) in Ausführung und im Rahmen des in Art. 1 Abs. 3 DSG 2000 normierten Gesetzesvorbehaltes nur auf die in § 2 DSG 2000 angeführten, zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell geführten Dateien bestimmte Daten zu beziehen sind. Hier:
Der verfahrensgegenständliche Personalakt eines Rechtspraktikanten ist nicht als "manuelle Datei" iSd DSG 2000 anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003060021.X02Im RIS seit
17.06.2005