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25/02 StrafvollzugNorm
EuRAG 2000 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0032Rechtssatz
Unter den Begriff der "Rechtsanwälte" gemäß § 90b Abs. 5 StVG sind jedenfalls die in die Liste der Rechtsanwälte gemäß § 1 i.V.m. § 5 RAO 1945 eingetragenen und zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich befugten Rechtsanwälte zu subsumieren. Unter diesen Begriff fallen jedenfalls aber auch alle "europäischen Rechtsanwälte" im Sinne des § 1 EuRAG, das sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit beruflich tätig zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060031.X01Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008