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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
§ 17 AVG bezieht sich nicht auf Verfahren von Verwaltungsbehörden, in denen Verordnungen, also generelle Normen, erlassen werden. Nach der hg. Judikatur zu dieser Bestimmung erstreckt sich dieses Recht auf Akteneinsicht in einem Verwaltungsverfahren für die Parteien auch nicht auf die Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Normen, auf denen die Entscheidung in diesem Verfahren beruht (Hinweis im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafverfahren und den zu Grunde liegenden generellen Normen E vom 15. Februar 1991, Zl. 87/18/0006, und vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0263).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060160.X01Im RIS seit
30.06.2005