Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/06/0014 E 23. Mai 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/19/0323 E 22. Oktober 1990 RS 3 (hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Zuweisung der (der Verantwortung) entsprechenden Anordnungsbefugnis ist - gleich der Zustimmung zur Bestellung - der Behörde nachzuweisen. Nicht zwingend, jedoch zweckmäßig ist es allerdings, daß der Nachweis über die Anordnungsbefugnis der Behörde zugleich mit dem die Bestellung betreffenden Zustimmungsnachweis erbracht werden muß. Jener so wie dieser hat aus der Zeit vor der Begehung der Tat zu stammen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060013.X04Im RIS seit
17.06.2005