RS Vwgh 2005/5/23 2004/06/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/06/0014 E 23. Mai 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0323 E 22. Oktober 1990 RS 3 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Zuweisung der (der Verantwortung) entsprechenden Anordnungsbefugnis ist - gleich der Zustimmung zur Bestellung - der Behörde nachzuweisen. Nicht zwingend, jedoch zweckmäßig ist es allerdings, daß der Nachweis über die Anordnungsbefugnis der Behörde zugleich mit dem die Bestellung betreffenden Zustimmungsnachweis erbracht werden muß. Jener so wie dieser hat aus der Zeit vor der Begehung der Tat zu stammen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060013.X04

Im RIS seit

17.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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