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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §355 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0131 2005/06/0132 2005/06/0133Rechtssatz
Da das Verfahren bei Stundung und Nachlass ein solches der Justizverwaltung ist, hat die belangte Behörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien) zu Recht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (die Bezahlung der in einer Exekutionssache mit Zahlungsauftrag vorgeschriebenen, zur Exekution einer ihnen gerichtlich vorgeschriebenen Unterlassung verhängten Geldstrafen gemäß § 9 Abs. 1 GEG 1962 zu stunden) in Anspruch genommen. Nichts anderes ist im Übrigen in diesem Zusammenhang dem Beschluss des OGH vom 28. Jänner 2004, 3 Ob 5/04 p, zu entnehmen. Die belangte Behörde konnte allerdings mangels einer Norm, die den Nachlass oder die Stundung von Geldstrafen zulässt, über diese Anträge nicht im Sinne einer Antragsstattgebung entscheiden, sie war vielmehr auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs. 5 GEG 1962, die Nachlass und Stundung von Geldstrafen (hier: betreffend Geldstrafen gemäß § 355 Abs. 1 EO) ausschließt, daran gehindert. Auf Grund dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung ist auch kein Raum für eine "korrigierende Auslegung" des § 9 Abs. 5 GEG 1962. Diese korrigierende Auslegung kam nur im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit betreffend Stundungs- und Nachlassansuchen betreffend Geldstrafen aller Art in Frage, zu der sich aus § 9 Abs. 5 GEG 1962 nichts (insbesondere nichts gegen die aus Abs. 4 korrigierend abgeleitete Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien) ergibt. Dies ist in den vorliegenden Fällen, in denen mit den Geldstrafen die Befolgung von gerichtlich verfügten Unterlassungen erzwungen werden soll, auch durchaus sachgerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060130.X02Im RIS seit
17.06.2005