TE Vfgh Erkenntnis 1981/6/25 G15/81, G16/81, G17/81, G18/81, G19/81, G20/81, G27/81, G28/81, G29/81,

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Veröffentlicht am 25.06.1981
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art19 Abs1
BDG 1979 §87 Abs6

Beachte

vgl. Kundmachung BGBl. 387/1981 am 20. August 1981

Leitsatz

BDG 1979; §87 Abs6 wird als verfassungswidrig aufgehoben (Einrichtung eines Instanzenzuges auch von einem Bundesminister an die Leistungsfeststellungskommission)

Spruch

§87 Abs6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333/1979, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1982 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der VwGH stellt aus Anlaß mehrerer bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren gegen Leistungsfeststellungsbescheide Anträge auf Aufhebung des §87 Abs6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333/1979, als verfassungswidrig.

Die Bedenken des VwGH betreffen damit jene Bestimmung des BDG 1979, welche einen Rechtszug gegen Leistungsfeststellungsbescheide an die (jeweilige) Leistungsfeststellungskommission eröffnet; die Bestimmung lautet:

"(6) Gegen den Bescheid der Dienstbehörde steht dem Beamten das Recht zu, binnen zwei Wochen an die Leistungsfeststellungskommission zu berufen."

1.2.1. Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches dem Antrag G15/81 (A2/81) zugrunde liegt, bekämpft einen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission der Finanzlandesdirektion für OÖ, mit dem diese Leistungsfeststellungskommission einer Berufung gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für OÖ nicht stattgab.

1.2.2. Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches dem Antrag G16/81 (A3/81) zugrunde liegt, bekämpft einen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, mit dem diese Leistungsfeststellungskommission einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten nicht stattgab.

1.2.3. Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches dem Antrag G17/81 (A4/81) zugrunde liegt, bekämpft einen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für den Sicherheitswachdienst bei der Bundespolizeidirektion Graz, mit dem diese Leistungsfeststellungskommission einer Berufung gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz nicht stattgab.

1.2.4. Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches dem Antrag G18/81 (A5/81) zugrunde liegt, bekämpft einen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission bei der Finanzlandesdirektion für OÖ, mit dem diese Leistungsfeststellungskommission einer Berufung gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für OÖ nicht stattgab.

1.2.5. Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches dem Antrag G19/81 (A6/81) zugrunde liegt, bekämpft einen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Vbg., mit dem diese Leistungsfeststellungskommission einer Berufung gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vbg. nicht stattgab.

1.2.6. Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches dem Antrag G20/81 (A7/81) zugrunde liegt, bekämpft einen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Vbg., mit dem diese Leistungsfeststellungskommission einer Berufung gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vbg. nicht stattgab.

1.2.7. Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches dem Antrag G27/81 (A9/81) zugrunde liegt, bekämpft einen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Tir., mit dem diese Leistungsfeststellungskommission einer Berufung gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tir. nicht stattgab.

1.2.8. Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches dem Antrag G28/81 (A10/81) zugrunde liegt, bekämpft einen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, mit dem diese Leistungsfeststellungskommission einer Berufung gegen den Bescheid der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung nicht stattgab.

1.2.9. Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches dem Antrag G29/81 (A11/81) zugrunde liegt, bekämpft einen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Landesgendarmeriekommando für Tir., mit dem diese Leistungsfeststellungskommission einer Berufung gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Tir. nicht stattgab.

1.2.10. Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches dem Antrag G30/81 (A8/81) zugrunde liegt, bekämpft einen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, mit dem diese Leistungsfeststellungskommission einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten nicht stattgab.

1.2.11. Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches dem Antrag G37/81 (A14/81) zugrunde liegt, bekämpft einen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, mit dem diese Leistungsfeststellungskommission einer Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck nicht stattgab.

1.2.12. Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches dem Antrag G38/81 (A15/81) zugrunde liegt, bekämpft einen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Tir., mit dem diese Leistungsfeststellungskommission einer Berufung gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tir. nicht stattgab.

1.2.13. Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches dem Antrag G43/81 (A17/81) zugrunde liegt, bekämpft einen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, mit dem diese Leistungsfeststellungskommission einer Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck nicht stattgab.

1.3. Da der VwGH in allen antragsgegenständlichen Verfahren über Berufungsbescheide der (jeweiligen) Leistungsfeststellungskommission zu entscheiden habe, sei von ihm (auch) §87 Abs6 BDG anzuwenden.

1.4. Gegen §87 Abs6 BDG bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, die in allen Anträgen wie folgt dargelegt werden:

"Diese Regelung stimmt wörtlich überein mit der durch das Inkrafttreten des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (vgl. §185) außer Kraft gesetzten Bestimmung des §46 Abs5, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977 (BDG 1977). Der VfGH hat mit seinem auf Anträgen des VwGH beruhenden Erk. vom 15. Oktober 1980, G55 - 59/79, und zwar auch in Fällen, in denen nicht ein Bundesminister erste Instanz war, festgestellt, daß §46 Abs5 BDG 1977 verfassungswidrig war. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß durch die zitierte Bestimmung dann, wenn die Dienstbehörde erster Instanz der Bundesminister ist, der Bundesminister in den Angelegenheiten der Leistungsfeststellung der Leistungsfeststellungskommission als Berufungsinstanz nachgeordnet ist, dies widerspreche der Stellung des Bundesministers als eines obersten Organes (vgl. Art19 Abs1, Art69 Abs1 und die Art20 und 21 B-VG).

Der VfGH geht in diesem Erk. davon aus, daß die verfassungswidrige instanzenmäßige Unterordnung des Bundesministers unter die Leistungsfeststellungskommission ausschließlich in §46 Abs5 BDG 1977 zum Ausdruck gekommen ist.

Aus den zitierten Gründen des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses ist auch die Regelung des §87 Abs6 BDG 1979 als verfassungswidrig anzusehen."

2. Die Bundesregierung hat in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren G15 - 20/81, G27 - 30/81 und G37, 38, 43/81 von der Erstattung einer Äußerung Abstand genommen.

3. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsanträge erwogen:

Der VwGH hat in den bei ihm anhängigen Verfahren Bescheide der (jeweiligen) Leistungsfeststellungskommission auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen und aus diesem Anlaß auch diejenige Bestimmung des BDG 1979 anzuwenden, die dafür maßgeblich ist, daß eine Berufung gegen Leistungsfeststellungsbescheide der Dienstbehörde an die (jeweilige) Leistungsfeststellungskommission erhoben werden kann. Nichts spricht daher gegen die Annahme des VwGH, daß er §87 Abs6 BDG 1979 in allen antragsgegenständlichen Verfahren anzuwenden hat.

Die Gesetzesprüfungsanträge sind somit zulässig.

4. Der VfGH hat in der Sache erwogen:

4.1. Gegen die Leistungsfeststellung, die gemäß §87 Abs1 BDG in erster Instanz der Dienstbehörde obliegt, ist nach Abs6 leg. cit. ein Rechtszug an die Leistungsfeststellungskommission vorgesehen, für die als Dienstbehörde erster Instanz (auch) der Bundesminister in Betracht kommt. Aus dem in §87 Abs6 BDG 1979 eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich, daß dann, wenn Dienstbehörde der Bundesminister ist, die zur Entscheidung über ein Rechtsmittel berufene Leistungsfeststellungskommission mit der Überprüfung eines Bescheides des Bundesministers betraut ist. Das aber bedeutet - wie der VfGH bereits mit Erk. VfSlg. 8917/1980 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1977 ausgesprochen hat -, daß der Bundesminister als Dienstbehörde erster Instanz in den Angelegenheiten der Leistungsfeststellung der Leistungsfeststellungskommission als Berufungsinstanz untergeordnet ist.

4.2. Wie sich aus Art19 Abs1 B-VG ergibt, kommt dem Bundesminister die Stellung eines obersten Organes zu. Der VfGH hat in dem bereits zitierten Erk. VfSlg. 8917/1980 (auf dessen Inhalt auch sonst verwiesen wird) ausgesprochen, daß das B-VG den Ausdruck "oberstes Organ" durchgehend zur Kennzeichnung des Fehlens einer übergeordneten Instanz verwendet, womit ausgeschlossen ist, daß die Entscheidung eines obersten Organes einem Instanzenzug unterliegt.

§87 Abs6 BDG 1979, der einen Instanzenzug gegen die Leistungsfeststellung (auch) durch einen Bundesminister als Dienstbehörde erster Instanz an die Leistungsfeststellungskommission einrichtet, war demnach als verfassungswidrig aufzuheben.

5. Die Festsetzung der Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung stützt sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG idF BGBl. 302/1975.

Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 B-VG.

Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG.

Schlagworte

Dienstrecht, Leistungsfeststellung (Dienstrecht), Instanzenzug, Bundesminister Bundesministerium, Oberste Organe der Vollziehung, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:G15.1981

Dokumentnummer

JFT_10189375_81G00015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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