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L70704 Theater Veranstaltung OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Bauverfahren dem vom Projektswerber verschiedenen Grundeigentümer zur verfahrensrechtlichen Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Zustimmungserfordernisses - somit eine eingeschränkte - Parteistellung zuerkannt (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1997, Zl. 97/05/0170, und vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0045), selbst in diesen Fällen kommt aber dem Grundeigentümer hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung einer Bewilligung kein Mitspracherecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 98/10/0415). Eine Regelung über das Erfordernis der Zustimmung des Eigentümers, auf dessen Grund die Veranstaltung stattfinden soll, kennt das Gesetz nicht. Die öffentlichrechtliche Veranstaltungsbewilligung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 sowie die Erteilung einer - weiteren - Auflage für die Durchführung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz beschränken auch den vom Inhaber der Veranstaltungsbewilligung verschiedenen Grundeigentümer in seinem Eigentumsrecht nicht, weil die Veranstaltungsbewilligung - von den hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nur den Bewilligungsinhaber zur Durchführung der Veranstaltung berechtigt (siehe § 8 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992), der Grundeigentümer also hinsichtlich seines Eigentums durch die Auflage nicht unmittelbar betroffen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0045) und er durch die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr die Durchführung von öffentlichrechtlich genehmigten Veranstaltungen durch den Bewilligungsinhaber, die seines Erachtens sein Eigentum nachteilig berühren, verhindern kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0264, VwSlg 14772 A/1997, und vom 16. Dezember 2002, Zl. 2001/10/0210).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050014.X03Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015