RS Vwgh 2005/5/24 2005/05/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2005
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L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L70714 Spielapparate Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §8;

Rechtssatz

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Bauverfahren dem vom Projektswerber verschiedenen Grundeigentümer zur verfahrensrechtlichen Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Zustimmungserfordernisses - somit eine eingeschränkte - Parteistellung zuerkannt (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1997, Zl. 97/05/0170, und vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0045), selbst in diesen Fällen kommt aber dem Grundeigentümer hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung einer Bewilligung kein Mitspracherecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 98/10/0415). Eine Regelung über das Erfordernis der Zustimmung des Eigentümers, auf dessen Grund die Veranstaltung stattfinden soll, kennt das Gesetz nicht. Die öffentlichrechtliche Veranstaltungsbewilligung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 sowie die Erteilung einer - weiteren - Auflage für die Durchführung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz beschränken auch den vom Inhaber der Veranstaltungsbewilligung verschiedenen Grundeigentümer in seinem Eigentumsrecht nicht, weil die Veranstaltungsbewilligung - von den hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nur den Bewilligungsinhaber zur Durchführung der Veranstaltung berechtigt (siehe § 8 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992), der Grundeigentümer also hinsichtlich seines Eigentums durch die Auflage nicht unmittelbar betroffen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0045) und er durch die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr die Durchführung von öffentlichrechtlich genehmigten Veranstaltungen durch den Bewilligungsinhaber, die seines Erachtens sein Eigentum nachteilig berühren, verhindern kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0264, VwSlg 14772 A/1997, und vom 16. Dezember 2002, Zl. 2001/10/0210).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050014.X03

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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