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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates hat die Asylwerberin die ihr konkret zumutbare Sorgfalt so weitgehend unterschritten, dass ihr Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist einen minderen Grad des Versehens übersteigt. Dem ist unter dem Gesichtspunkt der leichtfertigen Preisgabe der Unterkunft - durch den sich der vorliegende Fall von demjenigen des Erkenntnisses des VwGH vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, grundlegend unterscheidet - beizupflichten. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie der Mitwirkung an dem Verfahren, in dem über die Schutzgewährung entschieden werden soll, Vorrang einräumen. Wird stattdessen nach der Aufnahme in einer Betreuungseinrichtung in einem Ausmaß, das zur Obdachlosigkeit und mangels gegenteiliger Initiativen des Asylwerbers zum Verlust des Kontaktes mit den Asylbehörden führt, dem Verlangen nach "Sozialkontakt zu gleichgesinnten Personen" an anderen Orten nachgegeben, so liegt darin - gerade auch im Hinblick auf die deshalb zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Übermittlung der Entscheidung über das Schutzbegehren - ein Vorgehen, das von dem eines an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerbers extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig ist. Umstände, die dieses Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen würden (Näheres im vorliegenden Erkenntnis), hat die Asylwerberin nicht ausreichend konkret vorgebracht, weshalb der unabhängige Bundesasylsenat auch nicht zu weiteren Ermittlungen verhalten war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010558.X03Im RIS seit
23.06.2005