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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Wr. Dienstordnung 1966; keine Bedenken gegen §57 im Hinblick auf Art18 Abs1 B-VG; Prüfung eines iS des §63 Abs1 VwGG ergangenen ErsatzbescheidesSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Der als technischer Kommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehende Ing. H.Z. wurde mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für den Magistrat der Stadt Wien (Disziplinarsenat Nr. 16) vom 14. April 1977, Z MD-2171/76, für schuldig befunden, er habe
1.) in der Zeit vom 29. Jänner 1976 bis 30. Juni 1976 eine Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer der Firma "A. Ges.m.b.H."
ausgeübt und diese Nebenbeschäftigung nicht ordnungsgemäß angezeigt,
2.) auf Grund seines Verhaltens im Verfahren des vorschriftswidrigen Wohnungstausches zwischen seinem Schwiegervater F.F. und den Mietern
J. und J.P. das Standesansehen verletzt und hiedurch mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung ein Dienstvergehen begangen. Es wurde deshalb über ihn gemäß §59 Abs1 litb des Gesetzes vom 18. 11. 1966 und vom 14. 7. 1967 über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1966 - DO 1966), LGBl. für Wien 37/1967 idgF, die Disziplinarstrafe der Ausschließung von der Vorrückung auf zwei Jahre verhängt.
1.2. Die vom Beschuldigten gegen dieses Disziplinarerkenntnis ergriffene Berufung wurde mit Erk. der Berufungskommission in Disziplinarsachen für den Magistrat der Stadt Wien vom 14. Juni 1977, Z MD-2171/76, abgewiesen.
1.3. Auf Grund einer Beschwerde des Ing. H.Z. wurde der Berufungsbescheid mit Erk. des VwGH vom 21. Mai 1980, Z 1838/77, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In den Entscheidungsgründen legt der VwGH ua. dar, gegen §57 DO 1966 könnten unter dem Aspekt des Art18 Abs1 B-VG Bedenken dann bestehen, wenn es fraglich erscheine, ob der Inhalt der Gesetzesbegriffe so weit bestimmbar ist, daß der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einzurichten vermag und das Vorgehen der Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (vgl. VfSlg. 8349/1978).
Sodann wird wörtlich ua. ausgeführt:
"Der VwGH hegt ... in dieser Hinsicht, nicht zuletzt im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des VfGH keine Bedenken. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das bereits genannte sowie auf das weitere Erk. des VfGH vom 10. März 1977, B167/69-9, hingewiesen, die so wie eine Reihe weiterer Erk. des VfGH die - inzwischen bereits außer Kraft getretenen - Bestimmungen der Dienstpragmatik über das Disziplinarrecht zum Gegenstand hatten. Sie sind jedoch für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung, weil §57 DO 1966, was die Voraussetzungen, unter denen Ordnungsstrafen oder Disziplinarstrafen zu verhängen sind und was die unterscheidenden Kriterien dafür anlangt, wörtlich mit §87 der Dienstpragmatik übereinstimmt. Nach beiden Gesetzen führt die 'Verletzung der Standes- oder Amtspflichten' zur Verhängung einer Ordnungs- oder Disziplinarstrafe, 'je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder die Gefährdung der Interessen' der Stadt Wien (DO 1966) bzw. staatlicher Interessen (DP), 'auf die Art oder die Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände als ein Dienstvergehen darstellt'. An dieser Rechtsprechung hat der VfGH auch in seinem Erk. vom 30. Juni 1978, G69/77-8 (Aufhebung des §155 der Notariatsordnung), festgehalten. Dazu kommt aber noch, daß die Dienstordnung 1966 zum Unterschied vom Disziplinarrecht der Dienstpragmatik eine Reihe von ausdrücklichen Tatbeständen eines Dienstvergehens enthält, so etwa im §26 Abs1 das ungerechtfertigte Fernbleiben vom Dienst, im §24 Abs3 den Mißbrauch der Gebührenvorschriften und nicht zuletzt im §23 Abs1 die Nichtbeobachtung des Verbotes bestimmter Nebenbeschäftigungen."
Ferner heißt es in der Begründung des Erk. des VwGH ua.:
"Aus §23 Abs2 in Verbindung mit §57 DO 1966 ergibt sich ..., daß der Beamte, der vor Übernahme einer Nebenbeschäftigung die schriftliche Mitteilung an die vorgesetzte Dienststelle unterläßt, disziplinär zu verfolgen ist. Der disziplinarrechtliche Tatbestand erschöpft sich in der Verletzung der Meldepflicht, wobei es für die Tatbestandsmäßigkeit gleichgültig ist, ob die vom Beamten übernommene Nebenbeschäftigung die Kriterien des §23 Abs1 DO 1966 aufweist oder nicht. Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur dann, und zwar, wie §23 Abs1 DO 1966 bestimmt, als Dienstvergehen, disziplinär strafbar, wenn diese eines der - im Beschwerdefall unbestritten nicht gegebenen - Kriterien des §23 Abs1 DO 1966 aufweist. Die bloße Verletzung der Meldepflicht gemäß §23 Abs2 DO 1966 macht die tatsächlich ausgeübte Nebenbeschäftigung, die keines der Kriterien des §23 Abs1 DO 1966 aufweist, nicht unzulässig.
Die belangte Behörde hat, indem sie das Erk. der Disziplinarbehörde erster Instanz bestätigt hat, dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, in der Zeit vom 29. Jänner bis 30. Juni 1976 eine Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer ausgeübt und diese Nebenbeschäftigung nicht ordnungsgemäß angezeigt zu haben. Dieser Schuldspruch ist, insbesondere auch in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen und erstinstanzlichen Bescheides unklar, weil er einerseits auf den dem Gesetz allein entsprechenden Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht eingeschränkt, andererseits aber auch so verstanden werden kann, daß dem Beschwerdeführer überdies die tatsächliche Ausübung einer Nebenbeschäftigung vorgeworfen wird. Da es sich bei dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhalten um die Verletzung einer im Gesetz bestimmt umschriebenen Dienstpflicht (§23 Abs2 DO 1966) handelt, hat die Behörde den Spruch (Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat) ihres Disziplinarerkenntnisses entsprechend dem in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestand konkret zu umschreiben."
1.4. Die Berufungskommission in Disziplinarsachen für den Magistrat der Stadt Wien gab mit (Ersatz-)Erk. vom 22. Oktober 1980, Z MD-2171-1/76, der Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das zu 1.1. bezeichnete Disziplinarerkenntnis Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß sie Ing. H.Z. schuldig erkannte, er habe die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, nämlich der eines Geschäftsführers der "A. GesmbH" in der Zeit vom 29. Jänner 1976 bis 30. Juni 1976, vor der Übernahme seiner vorgesetzten Dienststelle nicht schriftlich gemeldet, damit gegen die Bestimmung des §23 Abs2 DO 1966 verstoßen und dadurch eine Ordnungswidrigkeit begangen, und deshalb über ihn gemäß §58 Abs1 litb und Abs2 DO 1966 die Ordnungsstrafe der Geldbuße in Höhe von S 1.400,- verhängte, ihn von den ihm zur Last gelegten weiteren Pflichtverletzungen aber freisprach.
1.5.1. Gegen den schuldigsprechenden Teil dieses Berufungserk. richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Ing. H.Z. an den VfGH, worin der Sache nach eine Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, ferner hilfsweise, und zwar mit Bezugnahme auf Art144 Abs2 B-VG, die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
1.5.2. Die Berufungskommission in Disziplinarsachen für den Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und begehrte die Abweisung der Beschwerde.
2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Da der angefochtene Bescheid nach einem stattgebenden Erk. des VwGH iS des §63 Abs1 VerwGG erging, hatte die belangte Behörde dem Gesetz den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Inhalt beizumessen: Von diesem Inhalt muß auch der VfGH bei Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ersatzbescheid ausgehen. Diese grundsätzliche Bindung des VfGH an das Erk. des VwGH, in dessen Folge der Ersatzbescheid erlassen wurde (vgl. VfSlg. 1894/1949, 4250/1962, 4806/1964, 7330/1974, 8536/1979), ist jedoch keine umfassende: Im Erk. VfSlg. 7330/1974 legte der VfGH in Abkehr von seiner früheren Judikatur dar, daß er auch im Fall einer Beschwerde gegen den Ersatzbescheid auf Grund eines Erk. des VwGH nicht gehindert ist, die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit des angewendeten Gesetzes ohne Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH zu beurteilen. Im Erk. VfSlg. 8536/1979 lehnte der VfGH eine Bindung auch dann ab, wenn er zum Ergebnis kommt, daß ein Gesetz infolge des Erfordernisses verfassungskonformer Interpretation einen anderen als den ihm vom VwGH unterstellten Inhalt haben muß.
Der VfGH erachtet sich demnach, wie sich aus seiner nunmehr ständigen Judikatur ergibt (s. zuletzt auch VfSlg. 8782/1980), bei Prüfung eines Ersatzbescheides auf Grund unveränderter Rechtslage an die im Erk. des VwGH zum Ausdruck kommende Interpretation des von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Gesetzes gebunden, es sei denn, daß er verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz hegt oder daß dem Gesetz ausschließlich aus Gründen verfassungskonformer Interpretation ein anderer als der ihm vom VwGH zugemessene Inhalt zukommen muß.
2.2. Aus dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalles entstanden indes keinerlei Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid insgesamt zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, und zwar insbesondere auch nicht gegen die im Administrativverfahren angewendete Norm des §57 DO 1966, von der in der Beschwerdeschrift in längeren Darlegungen behauptet wird, sie sei nicht ausreichend determiniert und verstoße deshalb gegen Art18 Abs1 B-VG:
2.2.1. Die mit "Disziplinäre Verantwortlichkeit" überschriebene Bestimmung des §57 DO 1966 lautet wie folgt:
"Über Beamte, die ihre Standes- oder Amtspflichten verletzen, werden unbeschadet ihrer strafgerichtlichen Verantwortlichkeit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen verhängt, je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder die Gefährdung der Interessen der Stadt Wien, auf die Art oder die Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder sonstige erschwerende Umstände als ein Dienstvergehen darstellt."
2.2.2. Zunächst ist davon auszugehen, daß §57 DO 1966 in der Frage der Abgrenzung der Ordnungsstrafen von Disziplinarstrafen der - inzwischen außer Kraft getretenen - Bestimmung des §87 DP entspricht:
Ebenso wie früher nach §87 DP zieht auch nach §57 DO 1966 die Verletzung der Standes- bzw. Amtspflichten die Verhängung einer Ordnungs- oder Disziplinarstrafe nach sich, je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf im Gesetz näher umschriebene qualifizierende Umstände als ein Dienstvergehen darstellt. Demgemäß kommt hier der Rechtsprechung des VfGH zu §87 DP richtungweisende Bedeutung zu: Danach hielt es der VfGH aber in einer Reihe von Erk. für verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die Dienstpragmatik keine konkreten Tatbestände, sondern lediglich ein einziges allgemeines Tatbild - nämlich das der Verletzung der Standes- bzw. Amtspflichten - kannte, und es der Beurteilung der Disziplinarbehörde überließ, ob in einem bestimmten Verhalten ein tatbestandsmäßiger Disziplinarverstoß zu erblicken sei (vgl. VfSlg. 2311/1951, 2671/1954, 4083/1961, 4501/1963). Derartige Regelungen mit ähnlich umschriebenen Tatbildern finden sich im übrigen auch im Berufsrecht anderer Berufsstände; auch gegen diese Bestimmungen hegte der VfGH, soweit er sich damit zu befassen hatte, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (zB Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868 idF StGBl. 95/1919, §10; Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. 40/1872, §2; s. hiezu VfSlg. 3290/1957, 4886/1964, 5643/1967, 7494/1975; Ärztegesetz, BGBl. 92/1949 idF vor der Nov. BGBl. 50/1964, §40; s. VfSlg. 2587/1953; Apothekerkammergesetz, BGBl. 152/1947, §18; s. VfSlg. 3618/1959). Im Lichte dieser Rechtsprechung legte der VfGH im Erk. VfSlg. 7907/1976 ausdrücklich dar, daß der Inhalt des Begriffes der Standespflichten der Beamten aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des Beamtenstandes festgestellt werden kann, der des Begriffs der Amtspflichten sich aber aus den auf diesem Gebiet bestehenden Rechtsvorschriften (so hier etwa aus §23 Abs2 DO 1966 über die Pflicht zur schriftlichen Mitteilung vor Übernahme einer Nebenbeschäftigung) ergibt: Die Verwendung sogenannter unbestimmter, durch unscharfe Abgrenzung gekennzeichneter Rechtsbegriffe ist dann zulässig, wenn sich ihr Inhalt soweit bestimmen läßt, daß der Rechtsunterworfene sein Handeln danach einzurichten vermag; daß der Gebrauch unbestimmter Rechtsbegriffe mit Art18 B-VG vereinbar ist, wenn das Verhalten der Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann, wie dies für §87 DP zutraf, sprach der VfGH schon wiederholt aus (vgl. zB VfSlg. 6477/1971 und die dort zitierte Vorjudikatur, ferner VfSlg. 7907/1976).
2.2.3. Der Beschwerdeführer meint nun, daß der VfGH seine insbesondere aus dem Erk. VfSlg. 7907/1976 zu ersehende Rechtsauffassung zur Frage unbestimmter Rechtsbegriffe im Disziplinarrecht mit dem Erk. VfSlg. 8349/1978 zugunsten der Aufstellung strengerer Determinationserfordernisse aufgegeben oder zumindest modifiziert habe, ist mit dieser Ansicht jedoch nicht im Recht.
Mit dem bezogenen Erk. VfSlg. 8349/1978 wurde §155 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. 75, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung, in der Fassung BGBl. 65/1969 (NO), als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Norm hatte folgenden Wortlaut:
"Gegen einen Notar, dessen Benehmen die Ehre und Würde seines Berufes beeinträchtigt, hat die Kammer mit Ordnungsstrafen vorzugehen."
Der VfGH vertrat damals angesichts der Bestimmung des §157 NO -
lautend "Wenn ein Notar ... die Ehre und Würde des Standes durch sein
Benehmen bloßstellt, ist gegen ihn ... eine Disziplinarstrafe zu
verhängen", wofür gemäß §160 NO die Oberlandesgerichte zuständig sind - die Auffassung, daß es den Tatbeständen der §§155 und 157 NO mit Rücksicht auf die weitgehend gleiche Wortwahl an objektiven Kriterien fehle, die eine Abgrenzung zwischen den von den Notariatskammern zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten und den von den Oberlandesgerichten zu verfolgenden Disziplinarvergehen ermögliche. Nur darin wurde - in Aufrechterhaltung der im Erk. VfSlg. 7909/1976 vertretenen Rechtsansicht zu Disziplinartatbeständen unter dem Aspekt des Art18 B-VG - ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des Art94 B-VG und zugleich auch eine dem Art18 B-VG zuwiderlaufende Unbestimmtheit der Regelung gesehen. Parallelen zum vorliegenden Fall iS einer derartigen Unbestimmtheit (auch) des §57 DO 1966 lassen sich daraus - entgegen der in der Beschwerdeschrift verfochtenen Meinung - keineswegs herstellen. Denn hier geht es weder um die Grenzziehung in der Zuständigkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden noch um weitgehend wortgleich formulierte Tatbilder für Ordnungswidrigkeiten und Disziplinarvergehen, wie sie sich in den §§155 und 157 NO fanden. Wie aus der schon zitierten Rechtsprechung des VfGH - an der festgehalten wird insgesamt erhellt, kommt nicht bloß dem Tatbild der Verletzung der (Beamten obliegenden) Standes- oder Amtspflichten ein der Vollziehung durchaus fähiger Begriffsinhalt zu, sondern auch den in §57 DO 1966 einzeln bezeichneten - vergehensqualifizierenden - Begehungsfällen, nämlich der "Schädigung oder Gefährdung von Interessen der Stadt Wien", der "Art oder Schwere der Verfehlung", der "Wiederholung" und den "sonstigen erschwerenden Umständen". Daß die diese Qualifikationserfordernisse umschreibenden unbestimmten Rechtsbegriffe einen gewissen - durchaus nicht freiem Ermessen gleichzuhaltenden - Spielraum in der Ermittlung der konkreten Lösung ergeben, ist unter dem Blickwinkel des Art18 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich, weil jedenfalls im Wege der Auslegung (grammatikalische, teleologische) ein lückenloser Inhalt der Norm ermittelt werden kann, durch den das Verhalten der Behörden ausreichend bestimmt ist (vgl. VfSlg. 5078/1965). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ändert daran auch nichts, daß §57 DO 1966 die subjektive Tatseite - bei der Tatbildabgrenzung - zumindest nicht ausdrücklich berücksichtigt.
2.2.4. Über die bereits als unbegründet befundene Behauptung eines Verstoßes gegen Art18 B-VG hinaus wurde nicht eingewendet, daß die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides verfassungswidrig seien. Auch der VfGH hegt - unter dem Blickwinkel dieser Beschwerde - keine solchen Bedenken.
2.2.5. Demnach bleibt festzuhalten, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
2.3. Insofern der Beschwerdeführer einwendet, er sei durch denkunmögliche und willkürliche Gesetzeshandhabung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden, geht die Beschwerde davon aus, daß der angefochtene Bescheid keine Feststellungen über die tatsächliche Ausübung einer Nebenbeschäftigung enthalte. Diese Einrede ist jedoch schon vom Ansatz her verfehlt, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - wie der Spruch des Ersatzbescheides unmißverständlich zeigt - lediglich einen Verstoß gegen §23 Abs2 DO 1966 und damit nur eine Verletzung der Meldepflicht vor Übernahme einer Nebenbeschäftigung zur Last legt: Unter diesem Aspekt ist aber die Frage der wirklichen Ausübung dieser Nebenbeschäftigung rechtlich bedeutungslos, wie aus dem zu 1.3. zitierten aufhebenden Erk. des VwGH vom 21. Mai 1980, Z 1838/77, hervorgeht.
2.4. Da mithin zusammenfassend Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nicht bestehen und die belangte Behörde und der VwGH diesen Normen auch keinen verfassungswidrigen Inhalt unterstellten, im übrigen der VfGH jedoch an die dem Bescheid der Berufungsbehörde gemäß §63 Abs1 VerwGG zugrunde gelegte Rechtsanschauung des VwGH gebunden ist, war der - unbegründeten - Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht Beamte, Gemeindebedienstete, Rechtsbegriffe unbestimmte, Determinierungsgebot, Ersatzbescheid, Bindung (des VfGH an VwGH)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B659.1980Dokumentnummer
JFT_10189374_80B00659_00