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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/01/0544Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat auch nach Berichtigung (Näheres im Erkenntnis) ausgeführt, "die begründenden Passagen des bekämpften Bescheides vom 05.06.2003, Zl. 03 15.236- BAW, zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides" zu erklären. Beim genannten Bescheid vom 5. Juni 2003 handelt es sich jedoch nicht um den bekämpften erstinstanzlichen (den Asylwerber betreffenden) Bescheid, sondern um einen Bescheid, mit dem der Asylantrag einer nigerianischen Staatsangehörigen gemäß § 7 AsylG abgewiesen und mit dem gemäß § 8 AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde und der naturgemäß noch keinen Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG (ein solcher kommt erst nach Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 am 1. Mai 2004 in Betracht) enthält. Durch die Übernahme der Begründung dieses real existierenden Bescheides - was insoweit mit dem restlichen Begründungsteil in Einklang steht, als in diesem nur "§ 8 AsylG" (ohne den durch die AsylG-Novelle 2003 angefügten Abs. 2) erwähnt wird - wird die hier zu beurteilende Berufungsabweisung mit Argumenten gerechtfertigt, die am Fall vorbeigehen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010543.X01Im RIS seit
30.06.2005