RS Vwgh 2005/5/24 2002/01/0061

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Seinen Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 hat der unabhängige Bundesasylsenat auf Schreiben des österreichischen Honorarkonsuls in Freetown gestützt, denen zufolge das Leben in Freetown "absolut normal", "normal" und "vollkommen normal" verlaufe u.dgl.m.. Diese Schreiben waren keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Abschiebung eines allein stehenden Minderjährigen nach Freetown ohne Verstoß gegen Art. 3 EMRK in Frage kommen konnte (Hinweise: hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0203 und Zl. 2002/01/0227; zum Erfordernis einer ausreichenden Bedachtnahme auf die humanitäre Lage am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0597; zu den Schreiben des Honorarkonsuls hg. Erkenntnis vom 8. April 2003, Zl. 2002/01/0060).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002010061.X01

Im RIS seit

23.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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