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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Seinen Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 hat der unabhängige Bundesasylsenat auf Schreiben des österreichischen Honorarkonsuls in Freetown gestützt, denen zufolge das Leben in Freetown "absolut normal", "normal" und "vollkommen normal" verlaufe u.dgl.m.. Diese Schreiben waren keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Abschiebung eines allein stehenden Minderjährigen nach Freetown ohne Verstoß gegen Art. 3 EMRK in Frage kommen konnte (Hinweise: hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0203 und Zl. 2002/01/0227; zum Erfordernis einer ausreichenden Bedachtnahme auf die humanitäre Lage am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0597; zu den Schreiben des Honorarkonsuls hg. Erkenntnis vom 8. April 2003, Zl. 2002/01/0060).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002010061.X01Im RIS seit
23.06.2005