RS Vwgh 2005/5/24 2002/18/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;

Rechtssatz

Es ist an der Fremden gelegen, ihre geänderte familiäre Situation im Verwaltungsverfahren (betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes) geltend zu machen, zumal es sich dabei um Änderungen handelt, die für die Behörde ohne entsprechendes Vorbringen nicht erkennbar sind (Hinweis E 30.1.2001, 2000/18/0001). (Hier: Die Feststellungen über die familiäre Situation der Fremden entsprechen ihrem eigenen Berufungsvorbringen. Die Fremde rügt in der Beschwerde mit Blick auf § 37 FrG 1997 die Feststellung, dass "das Zusammenleben mit dem Vater ihres Sohnes mehr oder weniger provisorisch gewesen ist, weil er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war u er das Zusammenleben mit dieser wiederherstellen wolle". Tatsächlich sei der Vater ihres Kindes, der über einen Befreiungsschein und eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfüge, seit dem 6.5.2002 von seiner Ehefrau geschieden. Die Fremde lebe mit ihm, ihrem Kind sowie seinen beiden Kindern aus erster Ehe im gemeinsamen Haushalt. Mittlerweile sei sie neuerlich von ihm schwanger, und dieses zweite gemeinsame Kind werde voraussichtlich am 9.12.2002 zur Welt kommen. Entgegen den Feststellungen der belBeh verfüge die Fremde über "nachhaltige familiäre Bindungen" in Österreich.)

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180289.X02

Im RIS seit

23.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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