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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) jedenfalls auch die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Wenn deren Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens überhaupt nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, ist die beantragte Baubewilligung zu versagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 93/05/0162, m. w. N). Die (Mit-) Eigentümer der Liegenschaft nehmen am Baubewilligungsverfahren aber regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Sie genießen im Baubewilligungsverfahren sohin eine sehr eingeschränkte Parteistellung. Ihr Recht ist darauf beschränkt, dass die Bauführung nur auf Grund einer - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilenden - Zustimmung erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 92/05/0202).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050768.X02Im RIS seit
23.06.2005