RS Vwgh 2005/5/24 2005/05/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L70714 Spielapparate Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art119a Abs9;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §11 Abs2;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §8;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 ergibt sich, dass im Verfahren betreffend die Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen nur dem Bewilligungswerber bzw. dem Bewilligungsinhaber vom Gesetz Parteistellung zuerkannt worden ist. Nur über Antrag dessen, der eine bewilligungspflichtige Veranstaltung nach diesem Gesetz ausführen will, ist das erforderliche Bewilligungsverfahren einzuleiten. Die von Amts wegen anzuordnende Mängelbehebung gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung dem Bewilligungsinhaber aufzutragen. Weder dem vom Bewilligungswerber bzw. dem Bewilligungsinhaber verschiedenen Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Veranstaltung durchgeführt werden soll, noch der Gemeinde als Gebietskörperschaft ist in diesem Verfahren vom Gesetz eine Parteistellung eingeräumt. Die gesetzliche Einschränkung der Parteistellung auf den Bewilligungswerber ist grundsätzlich zulässig. Es besteht, abgesehen von Einzelfällen wie Art 119a Abs. 9 B-VG, keine Verfassungsnorm, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1985, Zlen. B5/85,B16/85,B17/85, VfSlg 10605/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050014.X01

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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