RS Vwgh 2005/5/24 2005/11/0064

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteKWO 1998 §33;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art141 Abs1 lita;
B-VG Art141;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der VfGH unter anderem über Anfechtungen von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Die Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark gehört zu den satzungsgebenden Organen im Sinne dieser Bestimmung (Hinweis VfSlg 8975/1980 und VfSlg 11157/1986). Zur Anfechtung von Wahlen zu satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen steht ausschließlich der Weg nach Art. 141 B-VG offen. Dies gilt auch dann, wenn die heranzuziehende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht; eine solche Entscheidung bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens (Hinweis VfSlg 16164/2001).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110064.X01

Im RIS seit

21.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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