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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Dass der Betroffene beim Einschreiten der Beamten der Bundespolizeidirektion nicht in der gegenständlichen Wohnung anwesend war, bedeutet, dass (auch) der Ausspruch eines Betretungsverbotes im Sinne des § 38a Abs. 2 SPG 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999 an Ort und Stelle nicht ohne Weiteres möglich war, kann doch ein solcher Ausspruch als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht (1998), Rz 482, mit Hinweis auf die Materialien) immer nur gegenüber dem Betroffenen selbst erfolgen. Es mag dahingestellt bleiben, in welcher Form die Verhängung eines Betretungsverbotes im Einzelnen in Frage kommt (vgl. dazu Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz (2000), 118). Notwendig ist jedenfalls eine entsprechende behördliche Anordnung gegenüber dem Adressaten dieser Maßnahme, weshalb ein bloß vor Dritten erklärtes "Betretungsverbot" keine Wirkungen zu entfalten vermag (in diesem Sinn auch Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2 (2001) B. 10. zu § 38a) und lediglich als behördliche Absichtserklärung, in Zukunft ein Betretungsverbot erlassen zu wollen, verstanden werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010579.X03Im RIS seit
24.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008