RS Vwgh 2005/5/24 2004/01/0579

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §38a Abs2 idF 1999/I/146;

Rechtssatz

Dass der Betroffene beim Einschreiten der Beamten der Bundespolizeidirektion nicht in der gegenständlichen Wohnung anwesend war, bedeutet, dass (auch) der Ausspruch eines Betretungsverbotes im Sinne des § 38a Abs. 2 SPG 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999 an Ort und Stelle nicht ohne Weiteres möglich war, kann doch ein solcher Ausspruch als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht (1998), Rz 482, mit Hinweis auf die Materialien) immer nur gegenüber dem Betroffenen selbst erfolgen. Es mag dahingestellt bleiben, in welcher Form die Verhängung eines Betretungsverbotes im Einzelnen in Frage kommt (vgl. dazu Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz (2000), 118). Notwendig ist jedenfalls eine entsprechende behördliche Anordnung gegenüber dem Adressaten dieser Maßnahme, weshalb ein bloß vor Dritten erklärtes "Betretungsverbot" keine Wirkungen zu entfalten vermag (in diesem Sinn auch Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2 (2001) B. 10. zu § 38a) und lediglich als behördliche Absichtserklärung, in Zukunft ein Betretungsverbot erlassen zu wollen, verstanden werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010579.X03

Im RIS seit

24.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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