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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
War die beschwerdeführende Partei berechtigt, gemäß Art. 132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu erheben, ist grundsätzlich auch der Berufungsgegner zur Erhebung der Säumnisbeschwerde berechtigt. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG ist nicht entscheidend, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986).
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050768.X01Im RIS seit
23.06.2005