Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die vom Asylwerber behauptete außerstaatliche Verfolgung wäre auch dann maßgeblich, wenn ungeachtet staatlichen Schutzes - dem es dann freilich an der erforderlichen Effektivität fehlte - der Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von privater Seite ausgehenden Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre ( vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, und - mit umfangreicher Darlegung der Judikatur - das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509).
Hier: Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem konkreten Problem des Asylwerbers (Bedrohung, weil er dafür verantwortlich sei, dass ein - unmittelbar darauf aus diesem Grund ermordeter- Moslem zum Christentum konvertiert sei). Völlig übergangen wird insbesondere die Darstellung des Asylwerbers, es sei ihm von einem Rechtsanwalt abgeraten worden, zur Polizei zu gehen, und er (Asylwerber) habe sich bis zum Verlassen Ägyptens im September 1986 (somit rund acht Monate) versteckt gehalten. Jedenfalls vor dem Hintergrund dieses Vorbringens wäre es Aufgabe der Asylbehörden gewesen, die Frage der Schutzfähigkeit der ägyptischen Behörden in Fällen, in denen wie vorliegend ein koptischer Christ wegen Verstoßes gegen Regeln des Koran ins Blickfeld gewalttätiger islamistischer Kreise geraten ist, auszuleuchten.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010576.X01Im RIS seit
24.06.2005