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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG, wonach die Beschwerdefrist mit Zustellung des Bestellungsbescheides an den Rechtsanwalt neu zu laufen beginnt, ergibt sich, dass diese Bestimmung nur den Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) im Umfang der Bestellung eines Rechtsanwalts regelt. Damit wird dem Rechtsanwalt, der ja in der Regel erst durch die Bestellung von der Sache erfährt, die vom VwGG für die Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde vorgesehene Zeit eingeräumt.(Hier: Die Verfahrenshilfe wurde bloß im Umfang der Befreiung von Gebühren und Kosten beantragt und allein im Umfang der Gebührenbefreiung bewilligt. Die Beigebung eines Rechtsanwalts für die Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde wurde weder beantragt noch bewilligt. Ein Grund dafür, § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG analog auch in solchen Fällen anzuwenden, ist für den VwGH nicht ersichtlich.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180048.X01Im RIS seit
18.07.2005