RS Vwgh 2005/5/24 2005/18/0048

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG, wonach die Beschwerdefrist mit Zustellung des Bestellungsbescheides an den Rechtsanwalt neu zu laufen beginnt, ergibt sich, dass diese Bestimmung nur den Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) im Umfang der Bestellung eines Rechtsanwalts regelt. Damit wird dem Rechtsanwalt, der ja in der Regel erst durch die Bestellung von der Sache erfährt, die vom VwGG für die Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde vorgesehene Zeit eingeräumt.(Hier: Die Verfahrenshilfe wurde bloß im Umfang der Befreiung von Gebühren und Kosten beantragt und allein im Umfang der Gebührenbefreiung bewilligt. Die Beigebung eines Rechtsanwalts für die Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde wurde weder beantragt noch bewilligt. Ein Grund dafür, § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG analog auch in solchen Fällen anzuwenden, ist für den VwGH nicht ersichtlich.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180048.X01

Im RIS seit

18.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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