RS Vwgh 2005/5/24 2005/05/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0209 E 16. September 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 68 Abs 2 AVG und § 68 Abs 3 AVG iVm § 68 Abs 7 AVG ergibt sich, daß der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 29.3.1995, 95/05/0017, E 27.6.1997, 97/05/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050121.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten