RS Vwgh 2005/5/24 2002/05/1437

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2005
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
10/10 Grundrechte

Norm

BauG Bgld 1997 §8 Abs2;
BauO Bgld 1969 §17 Abs1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. Oktober 1984, Zl. B556/80, VfSlg 10204/1994, betont, dass er keine Bedenken gegen die Vorgängerbestimmung des § 17 Abs. 1 Bgld. BauO (LGBl. 13/1970) hegte; nach dieser Bestimmung hatten die Eigentümer von Grundstücken im Bauland die Grundflächen, die zum Zwecke der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt wurden, in der erforderlichen Breite der Verkehrsfläche an die Gemeinde abzutreten. Zwar fehlt, wie Hauer, Burgenländisches Baurecht, Anmerkung 5 zu § 8 Bgld. BauG aufzeigt, nunmehr bei der Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen die Bezugnahme auf den Aufschließungszweck; dies begegnet jedoch im Hinblick auf die Begrenzung im § 8 Abs. 2 Bgld. BauG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; damit wird die Verpflichtung jedenfalls nicht unverhältnismäßig (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2002, G 342/01, VfSlg 16455/2002, ergangen zu § 17 BauO für Wien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002051437.X02

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten