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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Bgld 1997 §8 Abs2;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. Oktober 1984, Zl. B556/80, VfSlg 10204/1994, betont, dass er keine Bedenken gegen die Vorgängerbestimmung des § 17 Abs. 1 Bgld. BauO (LGBl. 13/1970) hegte; nach dieser Bestimmung hatten die Eigentümer von Grundstücken im Bauland die Grundflächen, die zum Zwecke der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt wurden, in der erforderlichen Breite der Verkehrsfläche an die Gemeinde abzutreten. Zwar fehlt, wie Hauer, Burgenländisches Baurecht, Anmerkung 5 zu § 8 Bgld. BauG aufzeigt, nunmehr bei der Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen die Bezugnahme auf den Aufschließungszweck; dies begegnet jedoch im Hinblick auf die Begrenzung im § 8 Abs. 2 Bgld. BauG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; damit wird die Verpflichtung jedenfalls nicht unverhältnismäßig (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2002, G 342/01, VfSlg 16455/2002, ergangen zu § 17 BauO für Wien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002051437.X02Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010