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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann - wie im Erkenntnis des VwGH vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122, im Zusammenhang mit der "Dispositionsunfähigkeit" in Krankheitsfällen ausgeführt wurde - nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird - Fasching (Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580) folgend - formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die ...
erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten
zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben", so bedeutet dies
nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und
grober Fahrlässigkeit, wenn dem Begriff der "erforderlichen und
... zumutbaren Sorgfalt" eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende
Bedeutung beigemessen wird (ausdrücklich für die Annahme, bei
leichter Fahrlässigkeit sei "die erforderliche zumutbare
Aufmerksamkeit ... gewahrt", zuletzt etwa das Erkenntnis des VwGH
vom 31. März 2005, Zl. 2005/07/0020; entwickelt wurde dieses Verständnis in Anlassfällen des Erkenntnisses VfSlg 10367/1985 zur verfassungskonformen Interpretation eines dem § 146 ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 entsprechenden Textes des § 46 VwGG; vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 29. Mai 1985, Zl. 83/11/0265, und vom 26. Juni 1985, Zl. 83/03/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010558.X01Im RIS seit
23.06.2005