RS Vwgh 2005/5/24 2002/18/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/11/0201 E 3. Juli 1990 RS 2 (Hier ohne letzten Halbsatz; Da die belBeh in einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FrG 1997 im Spruch ihres Bescheides die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren durch Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides festgesetzt hat, in der Begründung ihres Bescheides jedoch ausgeführt hat, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit drei Jahren neu bemessen worden sei, hat sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E 31. Mai 2000, 98/18/0356).)

Stammrechtssatz

Durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides hat die Berufungsbehörde dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides gemacht; hiebei bedarf es keiner Wiederholung des erstinstanzlichen Bescheidspruches

(Hinweis E 22.12.1986, 86/10/0152).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180150.X01

Im RIS seit

24.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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