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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/11/0201 E 3. Juli 1990 RS 2 (Hier ohne letzten Halbsatz; Da die belBeh in einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FrG 1997 im Spruch ihres Bescheides die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren durch Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides festgesetzt hat, in der Begründung ihres Bescheides jedoch ausgeführt hat, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit drei Jahren neu bemessen worden sei, hat sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E 31. Mai 2000, 98/18/0356).)Stammrechtssatz
Durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides hat die Berufungsbehörde dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides gemacht; hiebei bedarf es keiner Wiederholung des erstinstanzlichen Bescheidspruches
(Hinweis E 22.12.1986, 86/10/0152).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002180150.X01Im RIS seit
24.06.2005